
Bei einem Schaden nach § 249 Abs. 1 ist zunächst Naturalrestitution geschuldet. Der Gläubiger hat über § 249 Abs. 2 BGB die Möglichkeit der Wahl des Geldersatzes entweder auf Basis auf einer sog. fiktiven Schadensberechnung, wenn es nicht zur Reparatur kommt oder auf Basis der ihm entstandenen Reparaturkosten. Beispiel: A beschädigt mit sein...
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